Verfasst ein Arbeitnehmer einen Büro-Roman unter dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“ und bietet er diesen seinen Kollegen zum Kauf an, rechtfertigt diese Handlung noch keine fristlose Kündigung von Seiten des Arbeitgebers (LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011, Az: 13 Sa 436/11). Der Arbeitnehmer kann sich insoweit auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG berufen.
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