Der Entzug der Privatnutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber bedarf keiner Änderungskündigung, wenn durch den Wegfall der privaten Nutzungsmöglichkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis nicht berührt ist. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ist nicht berührt, wenn weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen sind. Verletzt ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Pflicht, diesem einen Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch (BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az: 5 AZR 651/10).
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