Streut eine Gemeinde eine Anliegerstraße, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet ist und wird durch das gestreute Salz ein Schaden an einem Zaun eines Anliegers verursacht, so kann dieser weder Schadensersatz noch Unterlassung des Winterdienstes von der Gemeinde verlangen. Der Winterdienst kommt der Allgemeinheit und dem Anlieger zugute, so dass er keinen Unterlassungsanspruch gegenüber der Gemeinde hat. Ein Schadensersatzanspruch kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dem Anlieger bei Errichtung des Zauns bekannt war, dass die Gemeinde Salz streut und der Zaun hierdurch beschädigt werden könnte (Landgericht Magdeburg, Urteil vom 09.11.2010, Az: 10 O 1151/10).
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