Mietvertragsklauseln, die den Mieter während der Mietzeit zu einer Wohnungsgestaltung in einer ihm vom Vermieter vorgegebenen Ausführungsart verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, sind unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zudem Mietvertragsklauseln, nach der der Mieter bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen kann, unwirksam. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Mietvertragsklausel das Zustimmungserfordernis nur für erhebliche Abweichungen vorsieht. Bei der insoweit gebotenen mieterfeindlichsten Auslegung erfordert eine solche Klausel auch dann eine Zustimmung des Vermieters, wenn sich die erhebliche Abweichung nur auf einzelne Ausgestaltungen der Wohnung während der Mietzeit – etwa eine erhebliche Abweichung des Farbtons der Wände – bezieht. Ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters für eine derartige Einschränkung des Gestaltungsfreiraums des Mieters besteht nicht (BGH, Beschluss vom 11.09.2012, Az.: VIII ZR 237/11).