Wird man von einem Dritten zu Unrecht einer Straftat bezichtigt und wird ein Strafverfahren eingeleitet, so hat man gegenüber dem Anzeiger keinen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der eigenen Strafverteidigerkosten (LG Berlin, Urteil vom 08.01.2009, Az.: 27 O 491/08). Nach Auffassung des LG Berlin gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, dass man angezeigt wird und das die Strafverfolgungsbehörden ermitteln. Sogar dann, wenn die Angelegenheit in die Öffentlichkeit getragen wird.
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